Zulässigkeit von Solaranlagen
Die Errichtung von Solaranlagen wirft immer wieder Rechtsfragen auf. Grundsätzlich sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Solaranlagen sind zulässig
in und an Dach- und Außenwänden (bündig),
auf Flachdächern,
im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes richtet sich die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 2 Ziffer 9 Bayerische Bauordnung (BayBO). Schließt der Bebauungsplan entsprechende Anlagen aus, bedarf es einer isolierten Abweichung, die die Gemeinde erteilt. - Ggf. kann eine solche Anlage in Gestaltungssatzungen beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.
- Das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO ist zu beachten.
- Unterliegt das Objekt dem Denkmal - oder Ensembleschutz ist eine Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erforderlich. Die Verwaltungspraxis zeigt sich hier jedoch sehr restriktiv.
- Mögliche Blendwirkungen können ein Abwehrrecht des Nachbarn begründen. Ggf. können adäquate Abschirmmaßnahmen erforderlich werden.
- Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m müssen keine Abstandsflächen einhalten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
Verfasserin:
Erika Schindecker
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