Stadtrat beschließt neue Erhaltungssatzung
-jetzt 26 Erhaltungssatzungsgebiete-
Mit Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom 18. März 2020 wurden vier Erhaltungssatzungen neu erlassen, die rund 5.000 Wohnungen vor Luxussanierung und Verdrängung schützen sollen. Somit gibt es in der Landeshauptstadt München 26 Erhaltungssatzungsgebiete mit rund 165.000 Wohnungen, in denen etwa 289.000 Einwohner/innen leben.
Die neu beschlossenen Erhaltungssatzungen „Agnes-Bernauer-Straße“, „Friedenheimer Straße“ und „Pfarrer-Endres-Weg/Landsberger Straße“ ersetzen das im April 2020 auslaufende Erhaltungssatzungsgebiet „Laim“ und stellen darüber hinaus südlich anschließend weitere Bereiche unter Schutz, die erneut vom Planungsreferat untersucht wurden. Dieses hat für den Bereich der bisherigen Erhaltungssatzung „Laim“ die Empfehlung ausgesprochen, drei Erhaltungssatzungen zu erlassen, wobei die Satzungen „Agnes-Bernauer-Straße“ und „Friedenheimer Straße“ unbefristet erlassen wurden; die Erhaltungssatzung „Pfarrer-Endres-Weg/Landsberger Straße“ hat jedoch nur eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Auch diese soll rechtzeitig vor Ablauf erneut untersucht werden. Laut Stadtbaurätin Elisabeth Merk „gebe es in diesem einen Fall in Laim eine gewisse Unsicherheit bei den Parametern, deshalb erschien es als der richtige Weg, die Kriterien in einem engeren zeitlichen Abstand noch einmal zu überprüfen.“
Ebenfalls unbefristet erlassen wurde das Schwabinger Erhaltungssatzungsgebiet „Birnauer Straße“ im 4. Stadtbezirk, das zwischen den Straßenzügen Petuelring, Götzstraße, Giselherstraße, Bunnerstraße, Bamberger Straße, Schleißheimer Straße und Lerchenauer Straße liegt.
Die Landeshauptstadt München bedient sich seit 1987 sogenannter Milieuschutzsatzungen, die die im Gebiet lebende Bevölkerung vor Verdrängung schützen soll. Bestimmte bauliche Vorhaben sowie die Umwandlung von Haus- in Wohnungseigentum steht unter einem zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt. Bei Grundstücksverkäufen hat die Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Diesem kann der Käufer entgegentreten, wenn er eine sogenannte „Abwendungserklärung“ unterzeichnet in der er sich verpflichtet, keine Luxussanierung vorzunehmen und sich an eine Bindung von Mietpreisen zu halten.
Zuletzt im Jahre 2019 wurde die Methodik und der Kriterienkatalog, der aus 25 Indikatoren und Datengrundlagen besteht, aktualisiert und weiterentwickelt. Das generelle methodische Vorgehen wurde im April 2005 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anlässlich einer Normenkontrollklage ausdrücklich bestätigt. Dieser Rechtsprechung ist auch das Verwaltungsgericht München in jüngeren Urteilen aus dem Jahr 2016 zum „Umwandlungsverbot“ gefolgt.
Autor
Erika Schindecker
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