Probleme für Bauherren:
Denkmalschutz hat Verfassungsrang
Beim Denkmalschutz handelt es sich um die „kulturell begründete, auch
gesetzlich geregelte Erhaltung von historisch bedeutenden Gebäuden und
Gegenständen, an deren Bestehen ein öffentliches Interesse besteht“.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat nun in einem aktuellen
Urteil die Denkmalschutzbehörden in Bayern in ihrer Bedeutung erheblich gestärkt.
Anlass war ein Aufsehen erregendes Gerichtsverfahren am Tegernsee, an dessen
Nordufer ein denkmalgeschütztes Gut abgerissen und durch ein 5-Sterne-Hotel
ersetzt werden sollte. Im wirtschaftlichen Interesse des Grundstückseigentümers
und Bauwerbers hatte die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt und die
Belange des Denkmalschutzes nicht gewürdigt.
Der BayVerfGH hat nun entschieden, dass der Denkmalschutz in Bayern
Verfassungsrang hat und dass sich Gemeinden nicht ohne Weiteres darüber
hinwegsetzen können. Aus diesem Grund sei der Denkmalschutz kein normaler
abwägungsfähiger Belang, sondern er habe im Rahmen der Abwägung
„besonderes Gewicht“.
Der Eigentümer müsse es hierbei grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die
Erhaltung eines geschützten Denkmals eine rentablere wirtschaftliche Nutzung
des Grundstücks verwehrt. Die vom Grundstückseigentümer unterlassenen
Instandhaltungsmaßnahmen seien wirtschaftlich zu Lasten desselben zu werten.
Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten
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